Finanzordnung

§1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.

§3 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß §7 Abs. 6 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

  3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

  4. Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung öffentlich zugänglich gemacht.

§4 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.

  2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse.

  3. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

  4. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.

  5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet genehmigt werden (z.B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Schatzmeister vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

  1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

  2. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§6 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, ggfls. die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

  3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

  4. Die bestätigten Rechnungen sind, unter Beachtung von Skontofristen, dem Schatzmeister rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

  5. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Schatzmeister abzurechnen.

  6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Schatzmeister gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§7 Eingehen von Verbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

    • dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 2.500,-

    • dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,-

    • der Schatzmeister ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen

    • der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als € 10.000,-

  2. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§8 Spenden

  1. Der Verein ist vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde berechtigt, steuerbegünstigte Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.

  2. Spenden, für die eine solche Zuwendungsbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.

  3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einem bestimmten Zweck zugewiesen werden.

§9 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.

  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

  3. Die Inventar-Liste muss enthalten:

    • Anschaffungsdatum

    • Bezeichnung des Gegenstandes

    • Anschaffungs- und Zeitwert

    • beschaffende Abteilung

    • Aufbewahrungsort

  4. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

  5. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern oder einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden.

  6. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

  7. Die Inventarliste ist mindestens jährlich zu aktualisieren.

§10 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.12.2007 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

§1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.

§3 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß §7 Abs. 6 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

  3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

  4. Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung öffentlich zugänglich gemacht.

§4 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.

  2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse.

  3. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

  4. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.

  5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet genehmigt werden (z.B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Schatzmeister vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

  1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

  2. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§6 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, ggfls. die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

  3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

  4. Die bestätigten Rechnungen sind, unter Beachtung von Skontofristen, dem Schatzmeister rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

  5. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Schatzmeister abzurechnen.

  6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Schatzmeister gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§7 Eingehen von Verbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

    • dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 2.500,-

    • dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,-

    • der Schatzmeister ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen

    • der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als € 10.000,-

  2. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§8 Spenden

  1. Der Verein ist vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde berechtigt, steuerbegünstigte Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.

  2. Spenden, für die eine solche Zuwendungsbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.

  3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einem bestimmten Zweck zugewiesen werden.

§9 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.

  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

  3. Die Inventar-Liste muss enthalten:

    • Anschaffungsdatum

    • Bezeichnung des Gegenstandes

    • Anschaffungs- und Zeitwert

    • beschaffende Abteilung

    • Aufbewahrungsort

  4. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

  5. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern oder einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden.

  6. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

  7. Die Inventarliste ist mindestens jährlich zu aktualisieren.

§10 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.12.2007 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.